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Die Satzung

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§ 1

Wesen und Aufgabe
Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Die St. Sebastianus - Schützenbruderschaft Aldenhoven ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V., dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Passung für sie verbindlich sind.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der St. Sebastianus - Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter Brüderlichkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.
4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

§ 2

Gemeinnützigkeit
Die St. Sebastianus - Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und. unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1955. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein, Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft
1. Mitglied können Männer werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes verpflichten,
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.
3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen,
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 4

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich möglichst alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach dreijähriger Mitgliedschaft das Recht, sich am Königsvogelschuss zu beteiligen.

§ 5

Jungschützen
Jungen und Jungmänner vom 16. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianusschützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 25. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Sie zahlen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Umlage von zweidrittel des Jahresbeitrages. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.

§ 6

Edelknaben
Jungen vom 10. Lebensjahr ab können auf Antrag der Eltern in die Bruderschaft aufgenommen werden. Sie sind nicht beitragspflichtig.

§ 7

Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8

Organe der St. Sebastianus Schützenbruderschaft
Organe der Bruderschaft sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung
Jährlich ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Präsidenten beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Bücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und 2 Rechnungsprüfern,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung der Bruderschaft.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen"

§ 11

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1Präsidenten
2stellvertretenden Präsidenten
3Oberst
4Kassenwart
5stellvertretenden Kassenwart
6Schriftführer
7stellvertretenden Schriftführer
8Schießmeister
9Jungschützenmeister
102 Beisitzer

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
als geistlicher Präses der Pfarrer der Pfarre Bedburdyck oder ein von ihm zu benennender Priester, der im Geschäftsjahr amtierende König.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 12

Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Kassenwart und der Schriftführer, bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 15

Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes sind die
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, 3
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
5. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
6. Ausschluss eines Mitglieds mit Stimmenmehrheit,
7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historsichen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen,

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14

Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Präsident vertritt den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.
Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Präsident den Vertreter.
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Präsidenten gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Der stellvertretende Kassenwart vertritt den Kassenwart im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft" Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
Her stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

§ 15

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlags kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 300.-DM im Einzelfalle, der Präsident bis zu einem Höchstbetrag von 100.-DM verfügen,

§ 16

Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht.

§ 17

Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist. Am Sonntag des Schützenfestes findet ein Hochamt statt. Am Nachmittag findet der Schützenzug mit Parade statt, zu der neben den Repräsentanten befreundeter Bruderschaften die Repräsentanten der Gemeinde geladen werden. Der Königsball beschließt das Schützenfest. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 18

Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Fronleichnamsprozession. Die Fahnen werden dabei mitgeführt. Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung. Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an den Veranstaltungen der Pfarre und deren Einrichtungen.

§ 19

Begräbnisordnung
Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollzählig teilnehmen sollen.

§ 20

Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-bruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 21

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 22

Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 23

Auflösung der Bruderschaft
über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitglieder-versammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Pfarre St. Martinus in Bedburdyck. Diese soll das Vermögen - jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren- unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 24

Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder verbindlich.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.11.1981 beschlossen und ist von da ab in Kraft.

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